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Satzung des Schulvereins am Rosenstein-Gymnasium Heubach
Präambel
Der Schulverein am Rosenstein-Gymnasium ist eine Vereinigung von Freunden, Eltern,
Lehrern und Schülern des Rosenstein-Gymnasiums und allen, die an ihm gelernt und gelehrt haben. Sein Anliegen ist, eine Tradition des Rosenstein-Gymnasiums zu schaffen und sie zu pflegen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Schulverein am Rosenstein-Gymnasium Heubach e. V.. Sein Sitz ist in Heubach. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zweck, die Verbundenheit mit dem Rosenstein-Gymnasium zu pflegen und die Lehrer und Schüler am Rosenstein-Gymnasium bei der Bewältigung ihrer Aufgaben ideell und finanziell zu unterstützen.
Ferner stellt sich der Verein folgende Aufgabe:
Die lebendige Schulgemeinschaft zu fördern:
1. Bei den ehemaligen Schülerinnen und Schülern das Gefühl der Verbundenheit zu pflegen
2. Die Schule nach Möglichkeit im Ausbau der schulischen Einrichtungen zu unterstützen
3. Die außerschulische Bildung zu pflegen
4. Veranstaltungen zu initiieren und durchzuführen, die den Bildungsauftrag der Schule
ergänzen.
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied können Einzelpersonen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der
Vorstand entscheidet, erworben.
3. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Satzung des Vereins.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Das Mitglied erlangt mit seiner Aufnahme das aktive Wahl- und Stimmrecht.
2. Das passive Wahlrecht setzt für den Vorstand die Vollendung des 18. Lebensjahrs und für
den Ausschuss des 16. Lebensjahrs voraus.
3. Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht übertragen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Mitglieder können durch den Vorstand von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden.
3. Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des Jahres zur Zahlung fällig.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Jahres erfolgen kann.
2. Durch Ausschluss, der bei einem groben Verstoß gegen die Vereinssatzung durch
Vorsstandsbeschluss erfolgt.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Ausschuss
3. Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr statt.
Der Vorstand lädt alle Mitglieder schriftlich unter der Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen ein.
Die Mitgliederversammlung nimmt die Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden, des
Kassierers und des Kassenprüfers entgegen und erteilt Entlastung.
Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für
Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Sie wählt die Mitglieder des Vorstandes, die weiteren Mitglieder des Ausschusses sowie den Kassenprüfer.
§ 9 Ausschuss
1. Der Ausschuss berät den Vorstand und bereitet die Vereinsveranstaltungen vor.
2. Der Ausschuss besteht aus:
den Mitgliedern des Vorstandes (§ 10)
bis zu 12 weiteren Mitgliedern, unter denen sich je ein Vertreter der Schüler, der Lehrer,
der Eltern und der ehemaligen Schüler befinden soll.
3. Der Ausschuss ist mit einer Frist von mindestens 7 Tagen durch den Vorsitzenden
schriftlich einzuberufen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlussfähig.
4. Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden des Vereins bzw. durch einen
von ihm bestellten Vertreter aus dem Vorstand geleitet.
5. Die Mitglieder des Ausschusses werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schulleiter
dem Kassierer
dem Schriftführer.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
2. Der Vorstand entscheidet über alle Geldausgaben des Vereins.
3. Die wählenden Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.§ 11 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vorstandes und des Ausschusses fertigt der Schriftführer jeweils ein Protokoll, das außer ihm auch der Vorsitzende unterzeichnet.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Im Falle einer Auflösung des Vereins ist sein Vermögen der Stadt Heubach zu übertragen, mit der Auflage, es für Zwecke des gemeinnützigen Bereichs des Rosenstein-Gymnasiums zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom
19.06.00 in Kraft.
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